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   FG Hessen, 21.11.2005 - 11 K 518/05   

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https://dejure.org/2005,16663
FG Hessen, 21.11.2005 - 11 K 518/05 (https://dejure.org/2005,16663)
FG Hessen, Entscheidung vom 21.11.2005 - 11 K 518/05 (https://dejure.org/2005,16663)
FG Hessen, Entscheidung vom 21. November 2005 - 11 K 518/05 (https://dejure.org/2005,16663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 S 3 EigZulG, Art 6 Abs 1 GG
    Keine Eigenheimzulage bei Erwerb einer Wohnung vom Ehegatten zur Abwendung der drohenden Zwangsversteigerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG § 2 Satz 2 Abs. 1 Satz 3; EStG § 26 Abs. 1
    Eigenheimzulage; Erwerb; Ehegatten; Zwangsversteigerung; Rettungserwerb - Eigenheimzulagebegünstigung beim Erwerb vom Ehegatten zur Verhinderung der Zwangsversteigerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eigenheimzulagebegünstigung beim Erwerb vom Ehegatten zur Verhinderung der Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eigenheimzulagebegünstigung bei sog. Rettungserwerb vom Eigentümerehegatten; Voraussetzungen für den Erwerb vom Ehegatten; Abgrenzung zwischen Rettungserwerb und Erwerb vom Ehegatten

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 556
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.02.2004 - III R 54/01

    Eigenheimzulage beim Erwerb vom Ehegatten?

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2005 - 11 K 518/05
    Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.08.2001 und mit Einspruchsentscheidung vom 19.01.2005 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 19.02.2004 (III R 54/01, BStBl II 2004, 489) und vom 23.09.1992 (X R 159/90, BStBl II 1993, 152) die Festsetzung von Eigenheimzulage für 2001 mit der Begründung ab, dass die Anschaffung einer Wohnung vom Ehegatten, der das uneingeschränkte Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Grundstück habe, nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) nicht begünstigt sei.

    Gleiches gilt bei dem Erwerb eines zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörenden Familienwohnung vom Konkursverwalter (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 III R 54/01, BFHE 205, 212, BStBl. II 2004, 489).

    Dieser formale Gesichtspunkt ist aber nach der Rechtsprechung des BFH für die Gewährung der Eigenheimzulage unerheblich (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 III R 54/01 a.a.O.).

    Der Erwerb einer bereits im Eigentum eines Ehegatten stehenden, eigengenutzten Wohnung durch den anderen Ehegatten erfüllt den Förderzweck des EigZulG nicht, da damit eine bereits vorhandene Familienwohnung lediglich von einem Ehegatten auf den anderen und ohne Minderung des Familienbudgets durch Zahlung eines Kaufpreises an Dritte übertragen wird (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 19. Februar III R 54/01 a.a.O.).

    In den vom BFH entschiedenen Fällen in den Verfahren X R 159/90 und III R 54/01 wäre das Grundvermögen ohne die Anschaffung aus der Konkursmasse bzw. den Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung jeweils durch den Ehegatten voraussichtlich an Fremde gegangen, mithin der Familie verlorengegangen.

  • BFH, 23.09.1992 - X R 159/90

    Ersteigerung einer Immobilie des Ehemanns ist keine Anschaffung

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2005 - 11 K 518/05
    Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.08.2001 und mit Einspruchsentscheidung vom 19.01.2005 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 19.02.2004 (III R 54/01, BStBl II 2004, 489) und vom 23.09.1992 (X R 159/90, BStBl II 1993, 152) die Festsetzung von Eigenheimzulage für 2001 mit der Begründung ab, dass die Anschaffung einer Wohnung vom Ehegatten, der das uneingeschränkte Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Grundstück habe, nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) nicht begünstigt sei.

    b) Nur bei einem Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung läge kein Kauf vom Ehegatten, sondern ein originärer Erwerb durch einen rechtsgestaltenden Staatshoheitsakt vor (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1992 X R 159/90, BFHE 169, 328, BStBl. II 1993, 152).

    In den vom BFH entschiedenen Fällen in den Verfahren X R 159/90 und III R 54/01 wäre das Grundvermögen ohne die Anschaffung aus der Konkursmasse bzw. den Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung jeweils durch den Ehegatten voraussichtlich an Fremde gegangen, mithin der Familie verlorengegangen.

  • BFH, 05.06.2003 - III R 51/00

    EigZul; Grundstückserwerb vom Ehegatten

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2005 - 11 K 518/05
    Auch wenn der Kläger das gemeinsam genutzte Haus bzw. den Anteil daran deshalb erworben haben sollte, weil er wegen der schlechten finanziellen Lage seiner Ehefrau befürchtete, das Haus werde zwangsversteigert, sind nach dem eindeutigen Wortlaut die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG erfüllt (so auch BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 III R 51/00, BFH/NV 2003, 1399 zu einer mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, in der das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Hausgrundstück durch den Ehegatten erworben wurde, wobei der andere Ehegatte kurz zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und der Erwerb im Hinblick auf den sich abzeichnenden Vermögensverfall des Eigentümerehegatten, aber vor Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstückes erfolgte und damit die rechtliche Verfügungsbefugnis des Eigentümerehegatten über das Grundstück noch nicht eingeschränkt war).

    § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG verstößt nicht gegen Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG; vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 III R 51/00 a.a.O.).

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 261/95

    Prozeßführungsbefugnis des Gesamtvollstreckungs-Verwalters

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2005 - 11 K 518/05
    z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 4. Juni 1996 IX ZR 261/95, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht - WM - 1996, 1411).
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